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Vorsicht beim Wohnungskauf! 

Der Traum von der Wohnung kann sich ganz schnell als Albtraum entpuppen. Dann nämlich, wenn Sie übereilt Entscheidungen treffen oder plötzlich wesentlich mehr Geld investieren müssen, als geplant war. Erfahren Sie, worauf Sie achten sollten.

Nichts überstürzen!

Ihrer Maklerin bzw. Ihrem Makler steht die Provision zu, sobald Sie sich über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben. Dazu müssen Sie nicht einmal einen Vertrag unterschrieben haben, eine mündliche Vereinbarung genügt schon! Lassen Sie sich mit der Standard-Aussage, es gäbe noch weitere Interessenten in der engeren Auswahl nicht zu einer vorschnellen Zusage verleiten!

Wenn Sie bereits beim ersten Besichtigungstermin zusagen oder einen Vertrag unterschreiben, bietet das Konsumentenschutzgesetz ein Schlupfloch: Sie können schriftlich innerhalb einer Woche zurücktreten.

Mehr Schutz bei Neubauten

Sie interessieren sich für eine Wohnung, die noch nicht errichtet wurde? Dann wäre das schlimmste, was Ihnen passieren könnte der Konkurs des Bauträgers. Wenn Sie Ihren Vertrag nach Juli 2008 abgeschlossen haben, müssen Ihnen mehr Garantien gegeben werden als zuvor.

Besser informiert

Sie profitieren beispielsweise davon, dass Sie der Bauträger besser informieren muss, und noch dazu schriftlich. Zum Beispiel über den Inhalt des Vertrages, die Absicherungen des Erwerbers oder die Beschaffenheit der Liegenschaft selbst. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie selbst 14 Tage nach Abschluss des Vertrags noch zurücktreten.

Neuregelung von Ratenzahlungen

Sie können zwischen zwei Varianten wählen: Entweder Sie bezahlen höhere Raten und erhalten im Gegenzug dazu eine Bankgarantie oder eine Versicherung in der Höhe von mindestens 10 Prozent des Verkaufspreises. Oder aber Sie bezahlen zu Beginn niedrigere Raten und erst gegen Ende höhere Beträge. Eine Bankgarantie gibt es in diesem Fall jedoch nicht.

Die Prozentsätze des vereinbarten Ratenplans sind übrigens nur zu Ihren Gunsten abänderbar. Niedrigere Raten können also jederzeit ausgemacht werden. Höhere oder früher fällige jedoch nicht.

Sicher ist sicher - der Haftrücklass

Sie dürfen sich zwei Prozent des Kaufpreises als Haftrücklass für mögliche Mängel einbehalten. Auch hier haben Sie wieder zwei Möglichkeiten: Entweder Sie bezahlen dem Bauträger gleich den gesamten Betrag und erhalten dafür eine Bankgarantie oder Sie behalten den Haftrücklass wirklich ein.

Um die Behebung der vorhandenen Mängel etwas zu beschleunigen sollten Sie den Bauträger schriftlich dazu auffordern, und auch gleich eine Frist setzen. Drohen Sie ihm ruhig gleichzeitig an, selbst einen Handwerker zu beauftragen, der die Arbeit nach abgelaufener Frist erledigt. Bezahlt wird dieser natürlich mit dem Haftrücklass.

Wenn nach der dreijährigen Gewährleistungsfrist noch Geld vom Haftrücklass übrig bleibt, steht dieses dem Bauträger zu. Kommt Ihnen die Behebung der Mängel jedoch teurer als Sie Geld einbehalten konnten, müssen Sie den fehlenden Betrag wohl oder übel per Gericht einklagen.

Weitere Tipps

  • Haben Sie ein bereits errichtetes Objekt ins Auge gefasst, sollten Sie sich auf alle Fälle einen Grundbuchauszug besorgen. Darin ist nicht nur vermerkt, wer Eigentümer ist, sondern auch welche Pfandrechte und Belastungen es gibt.

  • Wenn in Ihrem Vertrag fixiert ist, dass es zu Entgeltsveränderungen kommen kann, dann muss auch genau definiert sein, welche Umstände dazu führen können. Außerdem sind überall dort, wo Preiserhöhungen möglich sind, auch Preissenkungen drin!

  • Gewährleistungsrechte können weder eingeschränkt werden, noch von Bedingungen abhängig gemacht werden!

  • Sparen Sie nicht am falschen Fleck und engagieren Sie einen Berater, der Ihnen durch den Vertragsdschungel hilft.

 

    Mehr Informationen

 

Quelle:  Zürich Versicherung


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